Donnerstag, 12. April 2012

Der PKH-Antrag (2)

Eine Beweisantizipation durch das Gericht bei der Entscheidung über den PKH-Antrag ist ausnahmsweise möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. nur Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist etwa der Fall, wenn einem Schadensersatzprozess ein strafrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. Wurde der hiesige Beklagte im Strafprozess verurteilt, müssen im Zivilprozess trotzdem die Zeugen gehört werden, falls er bestreitet (Achtung: Risiko des versuchten Prozessbetruges!). Der Zivilrichter wird trotz erforderlicher Beweisantizipation dem Beklagten i.d.R. keine PKH gewähren.

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