Donnerstag, 5. April 2012

Anforderungen an die Schlussrechnung nach § 14 VOB/B

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind in der VOB/B in § 14 Abs. 1 geregelt. Danach ist die Rechnung übersichtlich aufzustellen und die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

Der BGH konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und stellt auf den Empfängerhorizont und damit auf subjektive Elemente ab. In seinem Urteil vom 22.11.2001 führt er diesbezüglich aus: Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergäben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmten und begrenzten Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, damit der Auftraggeber in der Lage sei, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge (NZBau 2002, 90). Im Falle eines Einheitspreisvertrages sei der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen ist (BGH NZBau 2002, 91).

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