Mittwoch, 28. November 2012

Streitige Übergabe des Emissionsprospekts

Auch ein Anlagevermittler ist regelmäßig zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet (vgl. nur Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rn. 22). Zwar trägt nach ständiger Rechtsprechung des BGH derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache (z.B. Behauptung, dass über Risiken der Anlage nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde) verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (sog. Sekundäre Darlegungslast). Den Anspruchsteller trifft dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2009, 3429, 3432). Als Mittel der Aufklärung kann die Aushändigung eines Prospekts genügen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln und rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wurde (BGH NZG 2009, 471, 472 m.w.N.). Die Anlagevermittler machen es sich häufig leicht und bestreiten, dass die (rechtzeitige) Übergabe des Prospekts nicht erfolgte. Damit werden sie m.E. der sekundären Darlegungslast nicht gerecht.

Donnerstag, 22. November 2012

Anlageberatung: Entgangene Zinsen als Schadensersatz nicht streitwerterhöhend

In einem aktuellen Urteil führt der BGH (NJW 2012, 2446) aus:

"Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt."

Dienstag, 20. November 2012

Prozesskostenhilfe (PKH) für einen auswärtigen Rechtsanwalt

Unter Berücksichtigung des BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2749) zum § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ist folgender Beiordnungsbeschluss im PKH-Verfahren zu empfehlen (so auch Musielak-Fischer, ZPO, 9. Auflage (2012), § 121, Rn. 18c):

"Die Beiordnung erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unter zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstünden."

Dies bedeutet letztlich, dass die Fahrtkosten bis zu einer 1,0-Gebühr verlangt werden können. Eine - so meine ich - für alle Seiten akzeptable Lösung.

Montag, 5. November 2012

Die Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Zeuge?

Das OLG Koblenz (NJW-RR 2003, 283) urteilte am 19.12.2002:

"Nimmt einer von mehreren Berufungsführern sein Rechtsmittel wirksam zurück, steht seiner späteren Vernehmung als Zeuge nicht entgegen, dass er wegen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung noch Verfahrensbeteiligter ist."

Dies ist m.E. nach auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall übertragbar, in dem die Klagepartei aus abgetretenem Recht klagt und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben wird. Wenn Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Drittwiderbeklagten ergeht, steht dieser wieder als Zeuge zur Verfügung!