Mittwoch, 16. Mai 2012

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Bei dem vielfach auch als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichneten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit sich aus der Vertragsfreiheit ergibt, handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. nur Staudinger-Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 781 Rn. 8 m.w.N.). Es spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle, da Parteien oftmals im Vorfeld unvorsichtigerweise sich zu schriftlichen Erklärungen haben hinreißen lassen.

Kennzeichnend für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen (MünchKomm-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 781 Rn. 3). Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH NJW-RR 1988, 962). Von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Wille einer Partei, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt worden ist (BGH NJW 2008, 3425). Die Annahme des Vorliegens eines solchen Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH NJW a.a.O.).

Dienstag, 15. Mai 2012

Flugrost bei Fiat 500

Aus einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.04.2012 (6 O 7998/11):

"Der Sachverständige hat zu Flugrost ausgeführt, dass dieser grundsätzlich bei allen Fahrzeugen ein Problem darstellen kann, bei weißen oder hellen Fahrzeugen jedoch stärker auffalle. Durch Verwendung einer Spezialpolitur konnte bei der Fahrzeugbesichtigung auch eine Reinigung eines abgeklebten Teilbereichs am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen werden, was auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützt, dass bei Flugrost lediglich ein optischer Mangel vorliegt, wobei ein "Hineinfressen" in den Lack durch die den Flugrost verursachenden Metallpartikel nicht stattfindet. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts bereits an einem Lackschaden, der unter die von der Beklagten gewährte Lackgarantie fallen würde. Der Sachverständige hat ferner als mögliche Ursache der Flugrosterscheinungen am streitgegenständlichen Fahrzeug den Bremsabrieb des Fahrzeugs verneint. Damit scheidet auch ein Mangelanspruch der Klägerin aus." Berichtet von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).

Donnerstag, 3. Mai 2012

Streitwert bei Stufenklagen

Bei Stufenklagen ist hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenstreitwerts der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG). Abzustellen ist auf die Vorstellungen der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rn. 16, Stichwort: "Stufenklage"; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 44, Rn. 2).