Donnerstag, 20. September 2012

Begründung eines ablehnenden PKH-Beschlusses?

Ein ablehnender PKH-Beschluss ist zu begründen. Zumindest in Bayern entspricht es der Praxis (wohl der Gerichts-Software forumstar geschuldet), dass der Antragsgegner nur eine Ausfertigung des Rumpfbeschlusses (ohne Gründe) zugeleitet bekommt. Er kann jedoch den begründeten Beschluss - zumindest in den Auszügen, die sich nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen - verlangen.

Insofern führt Stackmann in JuS 2006, 233, 236 zu Recht aus: "Werden auch Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen der antragstellenden Partei gemacht, scheint es sehr fraglich, ob diese der Gegenseite zugänglich gemacht werden können. Sinnvoll wäre es, einen entsprechenden Beschluss in zwei Teile zu teilen und der Gegenseite nur die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse könnte es in dieser Ausfertigung heißen, dass der Antrag auch aus weiteren in den mitgeteilten Einkommensverhältnissen liegenden Gründen zurückgewiesen werde, diese würden gem. § 117 Absatz II 2 ZPO nur dem Antragsteller mitgeteilt. Die die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffende Beschlussausfertigung muss dann zum Sonderheft PKH genommen werden."