Montag, 10. Dezember 2012

Die Stellungnahme des Bundesrates zum neuen § 32b ZPO

Bundesrat Drucksache 851/11 S. 41 f.:

§ 32b [ZPO] wird an den Wortlaut von § 1 KapMuG-E angepasst. Beide Vorschriften bilden eine Einheit und sind daher gleichlautend zu formulieren. Somit sind künftig auch Prozesse umfasst, in denen lediglich ein mittelbarer Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht, etwa wenn Anlageberater oder Anlagevermittler ebenfalls mitverklagt sind. Bisher war in diesen Fällen ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In der Praxis hat dies häufig zu einer örtlichen Verteilung von gleich gelagerten Prozessen geführt, was der ursprünglichen Intention des bisherigen § 32b entgegenlief. Wenn sich die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, ist es nicht angemessen, auch in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Da sich die Beklagten, zum Beispiel der Anlageberater oder der Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden, wäre eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig. Die Bündelungsfunktion des KapMuG ermöglicht es, auch solche Verfahren in einem Musterverfahren zusammenzufassen.

Neuer § 32b ZPO ab 01.11.2012

Ab 01.11.2012 gilt eine neue ausschließliche Zuständigkeitsregelung für Klagen im Zusammenhang mit unrichtigen Kapitalmarktinformationen:

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, in denen

1.ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.