Sonntag, 9. November 2014

Fußnoten machen Widerrufsbelehrung der Sparkasse unwirksam


Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az, 6 O 2273/14) hat mit seinem Urteil vom 29.10.2014 die folgende Widerrufsklausel einer regionalen Sparkasse - in Übereinstimmung mitden den Entscheidungen des OLG München vom 21.10.2013 (Az. 19 U 1208/13) und vom OLG Brandenburg vom 17.10.2012 (Az. 4 U 194/11, BeckRS 2013, 10370) - als wirksam eingestuft:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angaben von Gründen in Text-form (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“.
Unten im Formular waren zwei Fußnoten abgedruckt:
2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.

Bei der oben genannten Ziffer "2" handelt es sich um eine Fußnote, die auch auf dem Exemplar für den Verbraucher enthalten war.

Zur Begründung führt die 6. Zivilkammer aus:

"Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanz-verträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Beklagten verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber dem Kläger kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht."

Abzuwarten ist, wie das OLG Nürnberg entscheidet, nachdem Rechtsanwältin Carolin Rogoz von der Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck mitgeteilt hat, dass die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az, 10 O 3952/14) die Widerrufsbelehrung in seinem Urteil vom 27.10.2014 als wirksam eingestuft hat.