Montag, 10. Dezember 2012
Die Stellungnahme des Bundesrates zum neuen § 32b ZPO
§ 32b [ZPO] wird an den Wortlaut von § 1 KapMuG-E angepasst. Beide Vorschriften bilden eine Einheit und sind daher gleichlautend zu formulieren. Somit sind künftig auch Prozesse umfasst, in denen lediglich ein mittelbarer Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht, etwa wenn Anlageberater oder Anlagevermittler ebenfalls mitverklagt sind. Bisher war in diesen Fällen ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In der Praxis hat dies häufig zu einer örtlichen Verteilung von gleich gelagerten Prozessen geführt, was der ursprünglichen Intention des bisherigen § 32b entgegenlief. Wenn sich die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, ist es nicht angemessen, auch in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Da sich die Beklagten, zum Beispiel der Anlageberater oder der Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden, wäre eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig. Die Bündelungsfunktion des KapMuG ermöglicht es, auch solche Verfahren in einem Musterverfahren zusammenzufassen.
Neuer § 32b ZPO ab 01.11.2012
§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
(1) Für Klagen, in denen
1.ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Mittwoch, 28. November 2012
Streitige Übergabe des Emissionsprospekts
Donnerstag, 22. November 2012
Anlageberatung: Entgangene Zinsen als Schadensersatz nicht streitwerterhöhend
"Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt."
Dienstag, 20. November 2012
Prozesskostenhilfe (PKH) für einen auswärtigen Rechtsanwalt
"Die Beiordnung erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unter zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstünden."
Dies bedeutet letztlich, dass die Fahrtkosten bis zu einer 1,0-Gebühr verlangt werden können. Eine - so meine ich - für alle Seiten akzeptable Lösung.
Montag, 5. November 2012
Die Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Zeuge?
"Nimmt einer von mehreren Berufungsführern sein Rechtsmittel wirksam zurück, steht seiner späteren Vernehmung als Zeuge nicht entgegen, dass er wegen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung noch Verfahrensbeteiligter ist."
Dies ist m.E. nach auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall übertragbar, in dem die Klagepartei aus abgetretenem Recht klagt und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben wird. Wenn Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Drittwiderbeklagten ergeht, steht dieser wieder als Zeuge zur Verfügung!
Donnerstag, 20. September 2012
Begründung eines ablehnenden PKH-Beschlusses?
Insofern führt Stackmann in JuS 2006, 233, 236 zu Recht aus: "Werden auch Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen der antragstellenden Partei gemacht, scheint es sehr fraglich, ob diese der Gegenseite zugänglich gemacht werden können. Sinnvoll wäre es, einen entsprechenden Beschluss in zwei Teile zu teilen und der Gegenseite nur die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse könnte es in dieser Ausfertigung heißen, dass der Antrag auch aus weiteren in den mitgeteilten Einkommensverhältnissen liegenden Gründen zurückgewiesen werde, diese würden gem. § 117 Absatz II 2 ZPO nur dem Antragsteller mitgeteilt. Die die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffende Beschlussausfertigung muss dann zum Sonderheft PKH genommen werden."
Montag, 27. August 2012
Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Verweisung
"Die beklagte Partei erhält zum Verweisungsantrag der Klagepartei vom XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen. Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, geht das Gericht davon aus, dass die beklagte Partei einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen werden soll."
Übrigens kann der Verweisungsantrag auch hilfsweise erklärt werden.
Dienstag, 17. Juli 2012
Führt eine übereinstimmende Erledigung zu einer Einigungsgebühr?
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
Mittwoch, 11. Juli 2012
Doppelte Schriftformklausel
Mittwoch, 27. Juni 2012
§ 10 AGB des Quelle BaufiQuick ist wirksam
Mittwoch, 16. Mai 2012
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Kennzeichnend für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen (MünchKomm-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 781 Rn. 3). Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH NJW-RR 1988, 962). Von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Wille einer Partei, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt worden ist (BGH NJW 2008, 3425). Die Annahme des Vorliegens eines solchen Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH NJW a.a.O.).
Dienstag, 15. Mai 2012
Flugrost bei Fiat 500
"Der Sachverständige hat zu Flugrost ausgeführt, dass dieser grundsätzlich bei allen Fahrzeugen ein Problem darstellen kann, bei weißen oder hellen Fahrzeugen jedoch stärker auffalle. Durch Verwendung einer Spezialpolitur konnte bei der Fahrzeugbesichtigung auch eine Reinigung eines abgeklebten Teilbereichs am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen werden, was auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützt, dass bei Flugrost lediglich ein optischer Mangel vorliegt, wobei ein "Hineinfressen" in den Lack durch die den Flugrost verursachenden Metallpartikel nicht stattfindet. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts bereits an einem Lackschaden, der unter die von der Beklagten gewährte Lackgarantie fallen würde. Der Sachverständige hat ferner als mögliche Ursache der Flugrosterscheinungen am streitgegenständlichen Fahrzeug den Bremsabrieb des Fahrzeugs verneint. Damit scheidet auch ein Mangelanspruch der Klägerin aus." Berichtet von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).
Donnerstag, 3. Mai 2012
Streitwert bei Stufenklagen
Dienstag, 24. April 2012
Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach Rücktritt
Freitag, 13. April 2012
Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin xxxxxx,xx € auf die Hauptsache.
2. Die Beklagte zahlt darüberhinaus an die Klägerin weitere xxxx,xx € auf die Zinsen.
3. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorstehenden Beträge in gleichen monatlichen Raten zu je xxx,xx €, zahlbar jeweils am 01. jeden Monats, beginnend am 01.xx.20xx, zu tilgen. Die Zahlung hat unter Angabe des Aktenzeichens XXX auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der XXX zu erfolgen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung der jeweiligen Rate ist der Eingang des Geldes auf vorbenanntem Konto.
4. Kommt die Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Kalendertage in Rückstand, wird der gesamte dann noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sowie dieses Vergleiches trägt die Beklagte zu xx %, die Klägerin zu xx %.
6. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständliche Ansprüche abgegolten und erledigt.
Donnerstag, 12. April 2012
Der PKH-Antrag (2)
Mittwoch, 11. April 2012
Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG
Donnerstag, 5. April 2012
Anforderungen an die Schlussrechnung nach § 14 VOB/B
Der BGH konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und stellt auf den Empfängerhorizont und damit auf subjektive Elemente ab. In seinem Urteil vom 22.11.2001 führt er diesbezüglich aus: Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergäben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmten und begrenzten Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, damit der Auftraggeber in der Lage sei, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge (NZBau 2002, 90). Im Falle eines Einheitspreisvertrages sei der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen ist (BGH NZBau 2002, 91).
Dienstag, 3. April 2012
Anträge auf Beratungshilfe und PKH
http://www.justiz.bayern.de/buergerservice/formulare/
Dienstag, 27. März 2012
Unterlassene Sichtprüfung durch Kfz-Händler; Arglist
Ein Verstoß gegen diese obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler ist zumindest dann einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen, wenn der Käufer nicht darüber aufgeklärt wird, dass der Verkäufer den verkauften Pkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen hat, die nicht gewährleistet, dass etwaige Mängel hätten erkannt werden können (OLG Köln NJOZ 2001, 1679, 1680).
Der Beweiswert von Urkunden
"Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Diese Beweisregel erstreckt sich nicht auf den Inhalt der niedergelegten Erklärungen. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben - auch über die Zeit der Ausstellung - zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde bestätigtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (RGZ 16, RGZ Band 16 Seite 436 (RGZ Band 16 Seite 438); 31, RGZ Band 31 Seite 337 (RGZ Band 31 Seite 339); BGH, NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1047 (NJW Jahr 1980 Seite 1048) = LM § ZPO § 435 ZPO Nr. 1; NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1438 = LM § ZPO § 38 ZPO Nr. 25 = DB 1986, DB Jahr 1986 Seite 798; NJW-RR 1989, NJW-RR Jahr 1989 Seite 1323 (NJW-RR Jahr 1989 Seite 1324))."