Mittwoch, 31. Juli 2013

Neue RVG-Gebührentabelle

Gegenstandswert bis…EUR

Gebühr…EUR

Gegenstandswert bis…EUR

Gebühr…EUR

    500

    45,00

  50.000

1.163,00

  1.000

    80,00

  65.000

1.248,00

  1.500

  115,00

  80.000

1.333,00

  2.000

  150,00

  95.000

1.418,00

  3.000

  201,00

110.000

1503,00

  4.000

  252,00

125.000

1.588,00

  5.000

  303,00

140.000

1.673,00

  6.000

  354,00

155.000

1.758,00

  7.000

  405,00

170.000

1.843,00

  8.000

  456,00

185.000

1.928,00

  9.000

  507,00

200.000

2.013,00

10.000

  558,00

230.000

2.133,00

13.000

  604,00

260.000

2.253,00

16.000

  650,00

290.000

2.373,00

19.000

  696,00

320.000

2.493,00

 

(Irrtum vorbehalten)

Montag, 3. Juni 2013

Kein Rechtsmittel gegen d. Ablehnung d. Einholung eines weiteren Gutachters

Der BGH hat die in der OLG-Rechtsprechung streitige Rechtsfrage, ob ein Rechtsmittel gegen die richterliche Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachters im OH-Verfahren gegeben ist, verneint (Beschluss vom 09.02.2010, Az.: VI ZB 59/09). Begründet wird dies damit, dass weder im Gesetz bestimmt ist, dass gegen eine solche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist noch es sich um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung handelt.

Freitag, 3. Mai 2013

OLG Nürnberg in Sachen Fentanyl

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im April 2013 eine Grundsatzentscheidung zur sog. „nicht geringen Menge“ des Wirkstoffs Fentanyl getroffen. Es schloss sich der Ansicht der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth an, wonach die nicht geringe Menge erst bei 75 mg anzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wollte den Grenzwert herabsetzen auf 15 mg.

 

Bei Fentanyl handelt es sich um ein sehr wirksames Schmerzmittel, das über Pflaster angewendet wird. In der BtM-Szene werden die Pflaster größtenteils ausgekocht. Der Sud wird  gespritzt. Nachdem die Dosierung kaum abgeschätzt werden kann, kann der Konsum sehr leicht tödlich enden. Allein in Nürnberg starben im Jahr 2012 sechs Personen an einer Überdosis.

Montag, 18. März 2013

Nicht geringe Menge bei Fentanyl

Die Strafkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth divergieren bei der Bestimmung der "nicht geringen Menge" hinsichtlich des Wirkstoffs Fentanyl.

So führte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 6 Ns 353 Js 10618/12) aus:

"Bei Fentanyl ist eine Grenzwertziehung durch den Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht Nürnberg oder ein sonstiges Oberlandesgericht bisher nicht erfolgt. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Grenze der nicht geringen Menge mit 75 mg gezogen, die 6. Strafkammer im Urteil vom 29.06.2012 mit 50 mg."

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carolin Rogoz (Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck).

Freitag, 8. März 2013

OLG Nürnberg zum Thema Flugrost bei Fiat 500

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zum Thema Flugrost beim Fiat 500 die Berufung d. Kl. gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.04.2012 (6 O 7998/11) durch Beschluss nach § 522 ZPO am 19.11.2012 zurückgewiesen (Az.: 4 U 1004/12). Zur Begründung führte das OLG u.a. aus:

"Der gerichtliche Sachverständige hatte bereits ausgeführt, dass es sich bei Flugrost um ein allgemein bekanntes und häufiges Problem auch bei anderen Automarken handelt. Eine eigene Internetrecherche des Senats hat dies bestätigt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen L., nach dessen Feststellungen kein Lackmangel vorliegt [...] Im vorliegenden Fall lässt sich aber der Flugrost durch Nachpolieren beseitigen, wie die Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben hat. Einer weiteren Untersuchung der chemischen Zusammensetzung des Lackes bedarf es nicht."

Im Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hatte das OLG Nürnberg am 01.10.2012 ausgeführt:

"Flugrost entsteht dadurch, dass feine Partikel am Lack haften und bei Einwirkung von Feuchtigkeit, insbesondere in Verbindung mit Streusalz, beginnen, auf dem Lack zu korrodieren [...] Das bedeutet letztlich, dass eine Flugrostgefahr immer dann gegeben ist, wenn diese Faktoren zusammen wirken [...] Letztlich wird sich auch nicht mehr aufklären lassen, welche Stäube den Flugrost verursacht haben, da durchaus mehrere Herkunftsquellen kumulativ und zeitlich nachfolgend zusammengewirkt haben können [...] Unabhängig davon stellt Flugrost weder einen 'Lackschaden' noch einen 'Lackmangel' dar [...] Der Lack selbst ist unstreitig nicht angegriffen. Die Partikel lassen sich - wenn auch nicht mittels normaler Autowäsche - jedenfalls aber durch Verwendung einer Politur entfernen."
Mitgeteilt von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).