Dienstag, 24. April 2012
Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach Rücktritt
Freitag, 13. April 2012
Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin xxxxxx,xx € auf die Hauptsache.
2. Die Beklagte zahlt darüberhinaus an die Klägerin weitere xxxx,xx € auf die Zinsen.
3. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorstehenden Beträge in gleichen monatlichen Raten zu je xxx,xx €, zahlbar jeweils am 01. jeden Monats, beginnend am 01.xx.20xx, zu tilgen. Die Zahlung hat unter Angabe des Aktenzeichens XXX auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der XXX zu erfolgen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung der jeweiligen Rate ist der Eingang des Geldes auf vorbenanntem Konto.
4. Kommt die Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Kalendertage in Rückstand, wird der gesamte dann noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sowie dieses Vergleiches trägt die Beklagte zu xx %, die Klägerin zu xx %.
6. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständliche Ansprüche abgegolten und erledigt.
Donnerstag, 12. April 2012
Der PKH-Antrag (2)
Mittwoch, 11. April 2012
Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG
Donnerstag, 5. April 2012
Anforderungen an die Schlussrechnung nach § 14 VOB/B
Der BGH konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und stellt auf den Empfängerhorizont und damit auf subjektive Elemente ab. In seinem Urteil vom 22.11.2001 führt er diesbezüglich aus: Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergäben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmten und begrenzten Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, damit der Auftraggeber in der Lage sei, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge (NZBau 2002, 90). Im Falle eines Einheitspreisvertrages sei der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen ist (BGH NZBau 2002, 91).
Dienstag, 3. April 2012
Anträge auf Beratungshilfe und PKH
http://www.justiz.bayern.de/buergerservice/formulare/