Dienstag, 24. April 2012

Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach Rücktritt

Durch den Rücktritt vom Vertrag wird dieser in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, sodass die vom Käufer (urspr.) verlangte Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Nach dem Rücktritt vom Vertrag war der Verkäufer somit mit der Einrede der Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen (OLG Celle, NJW-RR 2007, 353, 354).

Freitag, 13. April 2012

Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung

So sieht (bis auf Ziff. 2) ein klassischer Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung (vielen Dank hierfür an Rechtsanwältin Carolin Rogoz aus Hersbruck von der Kanzlei Stenz & Rogoz) aus:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin xxxxxx,xx € auf die Hauptsache.
2. Die Beklagte zahlt darüberhinaus an die Klägerin weitere xxxx,xx € auf die Zinsen.
3. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorstehenden Beträge in gleichen monatlichen Raten zu je xxx,xx €, zahlbar jeweils am 01. jeden Monats, beginnend am 01.xx.20xx, zu tilgen. Die Zahlung hat unter Angabe des Aktenzeichens XXX auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der XXX zu erfolgen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung der jeweiligen Rate ist der Eingang des Geldes auf vorbenanntem Konto.
4. Kommt die Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Kalendertage in Rückstand, wird der gesamte dann noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sowie dieses Vergleiches trägt die Beklagte zu xx %, die Klägerin zu xx %.
6. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständliche Ansprüche abgegolten und erledigt.

Donnerstag, 12. April 2012

Der PKH-Antrag (2)

Eine Beweisantizipation durch das Gericht bei der Entscheidung über den PKH-Antrag ist ausnahmsweise möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. nur Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist etwa der Fall, wenn einem Schadensersatzprozess ein strafrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. Wurde der hiesige Beklagte im Strafprozess verurteilt, müssen im Zivilprozess trotzdem die Zeugen gehört werden, falls er bestreitet (Achtung: Risiko des versuchten Prozessbetruges!). Der Zivilrichter wird trotz erforderlicher Beweisantizipation dem Beklagten i.d.R. keine PKH gewähren.

Mittwoch, 11. April 2012

Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG

Gemäß § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG schuldet in den in § 13 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Gemäß Nr. 13 b.1 Abs. 14 UStAE ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er eine Freistellungsbescheinigung im Sinne von § 48 b EStG verwendet, auch wenn er tatsächlich kein bauleistender Un-ternehmer ist. Gem. § 13 b Abs. 1 entsteht die Umsatzsteuerpflicht spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Donnerstag, 5. April 2012

Anforderungen an die Schlussrechnung nach § 14 VOB/B

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind in der VOB/B in § 14 Abs. 1 geregelt. Danach ist die Rechnung übersichtlich aufzustellen und die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

Der BGH konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und stellt auf den Empfängerhorizont und damit auf subjektive Elemente ab. In seinem Urteil vom 22.11.2001 führt er diesbezüglich aus: Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergäben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmten und begrenzten Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, damit der Auftraggeber in der Lage sei, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, sei eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhänge (NZBau 2002, 90). Im Falle eines Einheitspreisvertrages sei der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen ist (BGH NZBau 2002, 91).

Dienstag, 3. April 2012