Dienstag, 27. März 2012

Unterlassene Sichtprüfung durch Kfz-Händler; Arglist

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kfz-Händler seine Gebrauchtfahrzeuge nicht ohne jegliche Kontrol-le verkaufen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. 2009, Rdnr. 1905 m.w.N.). Konkret hat der Händler jedes Fahrzeug einer fachmännischen äußeren Besichtigung (Sichtprüfung) zu unterziehen (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1921). Die äußere Besichtigung umfasst den gesamten optischen Bereich, d.h. die Karosserieaußenflächen, Reifen, Felgen und Fahrzeugunterseite (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1922). Auch die Bremsanlage ist zumindest einer Sichtprüfung zu unterziehen (OLG Hamm, DRR 2000, 119). Die Besichtigung hat sich auf die Fahrgastzelle, den Motorraum und den Kofferraum einschließlich Radhauswände, Feder- oder Dämpferabstützungen zu erstrecken (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1925). Der Motor ist einer bloßen Sichtprüfung mit Kennerblick und Auswertung der Fahrzeugpapiere und des allgemeinen Erfahrungswissens zu unterziehen (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1926). Zu einer sorgfältigen Gebrauchtwagenzustandsermittlung gehört auch eine Funktionsprüfung der wesentlichen Aggregate (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1926).
Ein Verstoß gegen diese obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler ist zumindest dann einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen, wenn der Käufer nicht darüber aufgeklärt wird, dass der Verkäufer den verkauften Pkw allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen hat, die nicht gewährleistet, dass etwaige Mängel hätten erkannt werden können (OLG Köln NJOZ 2001, 1679, 1680).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen