Montag, 26. März 2012

Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

Nach § 311 Abs. 3 S. 1 können Schuldverhältnisse mit Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei sind bzw. werden sollen. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung sowie der herrschenden Literatur, dass das allgemeine Interesse des Geschäftsführers oder Gesellschafters am Erfolg seines Unternehmens gerade keine Eigenhaftung begründet (eingehend begründet durch BGH NJW 1994, 2220, 2221; Staudinger-Otto, BGB, Neubearbeitung 2009, § 280 Rand-Nr. B8). Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, da andernfalls § 13 Abs. 2 GmbHG konterkariert würde (Staudinger-Otto a.a.O.). Der Grundsatz, wonach nur mit Gesellschaftsvermögen gehaftet wird, darf nicht leichtfertig relativiert werden (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl. 2010, § 13, RdNr. 40). Geprüft werden sollte etwa, ob ein selbständiges Garantieversprechen gegeben ist. Dies ist als Vertrag eigener Art i.S.d. § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (vgl. BGH NJW 1996, 2569, 2570 m.w.N.).

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