Dienstag, 27. März 2012

Der Beweiswert von Urkunden

Welchen Beweiswert haben Urkunden (d.h. z.B. unterschriebene Verträge, Quittungen etc.)? Diese praxisrelevante Frage hat der BGH wie folgt beantwortet (NJW-RR 1993, 1379, 1380):

"Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Diese Beweisregel erstreckt sich nicht auf den Inhalt der niedergelegten Erklärungen. Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben - auch über die Zeit der Ausstellung - zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde bestätigtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (RGZ 16, RGZ Band 16 Seite 436 (RGZ Band 16 Seite 438); 31, RGZ Band 31 Seite 337 (RGZ Band 31 Seite 339); BGH, NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1047 (NJW Jahr 1980 Seite 1048) = LM § ZPO § 435 ZPO Nr. 1; NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1438 = LM § ZPO § 38 ZPO Nr. 25 = DB 1986, DB Jahr 1986 Seite 798; NJW-RR 1989, NJW-RR Jahr 1989 Seite 1323 (NJW-RR Jahr 1989 Seite 1324))."

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