Mittwoch, 21. März 2012

Der PKH-Antrag

Viele Verfahren beginnen mit dem PKH-Antrag, der i.d.R. verbunden ist mit einem Klageentwurf. In diesen Fällen wurde der Gerichtskostenvorschuss noch nicht einbezahlt. Ich stelle den Antrag zunächst einmal - soweit schlüssig - dem Gegner zu. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör). Mit Ausnahme von sehr umfangreichen Angelegenheiten räume ich nur lediglich eine Frist von 2 Wochen ein. Erst nach Eingang der Stellungnahme kommt es dann zu einer genauen Pruefung. Zuerst sehe ich mir den Klageentwurf und die gegnerische Stellungnahme unter rein rechtlichen Gesichtspunkten kritisch an. Gibt es für das Begehren eine Anspruchsgrundlage und ist eine Beweisaufnahme (Zeuge, Sachverstaendiger) notwendig, ist die erste große Hürde für die Gewährung übersprungen. Erst dann wende ich mich den wirtschaftlichen Verhältnissen zu.

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