Donnerstag, 3. Mai 2012

Streitwert bei Stufenklagen

Bei Stufenklagen ist hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenstreitwerts der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG). Abzustellen ist auf die Vorstellungen der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rn. 16, Stichwort: "Stufenklage"; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 44, Rn. 2).

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