Bei Stufenklagen ist hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenstreitwerts der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG). Abzustellen ist auf die Vorstellungen der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rn. 16, Stichwort: "Stufenklage"; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 44, Rn. 2).
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