Dienstag, 20. November 2012

Prozesskostenhilfe (PKH) für einen auswärtigen Rechtsanwalt

Unter Berücksichtigung des BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2749) zum § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ist folgender Beiordnungsbeschluss im PKH-Verfahren zu empfehlen (so auch Musielak-Fischer, ZPO, 9. Auflage (2012), § 121, Rn. 18c):

"Die Beiordnung erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unter zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstünden."

Dies bedeutet letztlich, dass die Fahrtkosten bis zu einer 1,0-Gebühr verlangt werden können. Eine - so meine ich - für alle Seiten akzeptable Lösung.

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