Donnerstag, 22. November 2012

Anlageberatung: Entgangene Zinsen als Schadensersatz nicht streitwerterhöhend

In einem aktuellen Urteil führt der BGH (NJW 2012, 2446) aus:

"Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt."

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