Montag, 27. August 2012

Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Verweisung

Der BGH (NJW 1988, 1794) hat deutlich gemacht, dass für die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 ZPO erforderlich ist, der gegnerischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese kann etwa wie folgt formuliert werden:

"Die beklagte Partei erhält zum Verweisungsantrag der Klagepartei vom XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen. Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, geht das Gericht davon aus, dass die beklagte Partei einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen werden soll."

Übrigens kann der Verweisungsantrag auch hilfsweise erklärt werden.

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