Dienstag, 17. Juli 2012

Führt eine übereinstimmende Erledigung zu einer Einigungsgebühr?

In der Regel: nein. So führte etwa das OLG Köln am 02.05.2011 (Az.: 17 W 78/11, zitiert in: JurBüro 2011, 526) aus:
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."

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