Die Strafkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth divergieren bei der Bestimmung der "nicht geringen Menge" hinsichtlich des Wirkstoffs Fentanyl.
So führte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 6 Ns 353 Js 10618/12) aus:
"Bei Fentanyl ist eine Grenzwertziehung durch den Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht Nürnberg oder ein sonstiges Oberlandesgericht bisher nicht erfolgt. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Grenze der nicht geringen Menge mit 75 mg gezogen, die 6. Strafkammer im Urteil vom 29.06.2012 mit 50 mg."
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carolin Rogoz (Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck).
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