Mittwoch, 28. November 2012
Streitige Übergabe des Emissionsprospekts
Auch ein Anlagevermittler ist regelmäßig zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet (vgl. nur Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rn. 22). Zwar trägt nach ständiger Rechtsprechung des BGH derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache (z.B. Behauptung, dass über Risiken der Anlage nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde) verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (sog. Sekundäre Darlegungslast). Den Anspruchsteller trifft dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2009, 3429, 3432). Als Mittel der Aufklärung kann die Aushändigung eines Prospekts genügen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln und rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wurde (BGH NZG 2009, 471, 472 m.w.N.). Die Anlagevermittler machen es sich häufig leicht und bestreiten, dass die (rechtzeitige) Übergabe des Prospekts nicht erfolgte. Damit werden sie m.E. der sekundären Darlegungslast nicht gerecht.
Donnerstag, 22. November 2012
Anlageberatung: Entgangene Zinsen als Schadensersatz nicht streitwerterhöhend
In einem aktuellen Urteil führt der BGH (NJW 2012, 2446) aus:
"Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt."
"Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt."
Dienstag, 20. November 2012
Prozesskostenhilfe (PKH) für einen auswärtigen Rechtsanwalt
Unter Berücksichtigung des BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 2749) zum § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ist folgender Beiordnungsbeschluss im PKH-Verfahren zu empfehlen (so auch Musielak-Fischer, ZPO, 9. Auflage (2012), § 121, Rn. 18c):
"Die Beiordnung erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unter zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstünden."
Dies bedeutet letztlich, dass die Fahrtkosten bis zu einer 1,0-Gebühr verlangt werden können. Eine - so meine ich - für alle Seiten akzeptable Lösung.
"Die Beiordnung erfolgt, soweit keine höheren Kosten entstehen, als sie bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unter zusätzlicher Beiordnung eines wohnortansässigen Verkehrsanwalts entstünden."
Dies bedeutet letztlich, dass die Fahrtkosten bis zu einer 1,0-Gebühr verlangt werden können. Eine - so meine ich - für alle Seiten akzeptable Lösung.
Montag, 5. November 2012
Die Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Zeuge?
Das OLG Koblenz (NJW-RR 2003, 283) urteilte am 19.12.2002:
"Nimmt einer von mehreren Berufungsführern sein Rechtsmittel wirksam zurück, steht seiner späteren Vernehmung als Zeuge nicht entgegen, dass er wegen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung noch Verfahrensbeteiligter ist."
Dies ist m.E. nach auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall übertragbar, in dem die Klagepartei aus abgetretenem Recht klagt und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben wird. Wenn Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Drittwiderbeklagten ergeht, steht dieser wieder als Zeuge zur Verfügung!
"Nimmt einer von mehreren Berufungsführern sein Rechtsmittel wirksam zurück, steht seiner späteren Vernehmung als Zeuge nicht entgegen, dass er wegen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung noch Verfahrensbeteiligter ist."
Dies ist m.E. nach auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall übertragbar, in dem die Klagepartei aus abgetretenem Recht klagt und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben wird. Wenn Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Drittwiderbeklagten ergeht, steht dieser wieder als Zeuge zur Verfügung!
Donnerstag, 20. September 2012
Begründung eines ablehnenden PKH-Beschlusses?
Ein ablehnender PKH-Beschluss ist zu begründen. Zumindest in Bayern entspricht es der Praxis (wohl der Gerichts-Software forumstar geschuldet), dass der Antragsgegner nur eine Ausfertigung des Rumpfbeschlusses (ohne Gründe) zugeleitet bekommt. Er kann jedoch den begründeten Beschluss - zumindest in den Auszügen, die sich nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen - verlangen.
Insofern führt Stackmann in JuS 2006, 233, 236 zu Recht aus: "Werden auch Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen der antragstellenden Partei gemacht, scheint es sehr fraglich, ob diese der Gegenseite zugänglich gemacht werden können. Sinnvoll wäre es, einen entsprechenden Beschluss in zwei Teile zu teilen und der Gegenseite nur die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse könnte es in dieser Ausfertigung heißen, dass der Antrag auch aus weiteren in den mitgeteilten Einkommensverhältnissen liegenden Gründen zurückgewiesen werde, diese würden gem. § 117 Absatz II 2 ZPO nur dem Antragsteller mitgeteilt. Die die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffende Beschlussausfertigung muss dann zum Sonderheft PKH genommen werden."
Insofern führt Stackmann in JuS 2006, 233, 236 zu Recht aus: "Werden auch Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen der antragstellenden Partei gemacht, scheint es sehr fraglich, ob diese der Gegenseite zugänglich gemacht werden können. Sinnvoll wäre es, einen entsprechenden Beschluss in zwei Teile zu teilen und der Gegenseite nur die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags zugänglich zu machen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse könnte es in dieser Ausfertigung heißen, dass der Antrag auch aus weiteren in den mitgeteilten Einkommensverhältnissen liegenden Gründen zurückgewiesen werde, diese würden gem. § 117 Absatz II 2 ZPO nur dem Antragsteller mitgeteilt. Die die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers betreffende Beschlussausfertigung muss dann zum Sonderheft PKH genommen werden."
Montag, 27. August 2012
Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Verweisung
Der BGH (NJW 1988, 1794) hat deutlich gemacht, dass für die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 ZPO erforderlich ist, der gegnerischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese kann etwa wie folgt formuliert werden:
"Die beklagte Partei erhält zum Verweisungsantrag der Klagepartei vom XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen. Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, geht das Gericht davon aus, dass die beklagte Partei einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen werden soll."
Übrigens kann der Verweisungsantrag auch hilfsweise erklärt werden.
"Die beklagte Partei erhält zum Verweisungsantrag der Klagepartei vom XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen. Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, geht das Gericht davon aus, dass die beklagte Partei einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen werden soll."
Übrigens kann der Verweisungsantrag auch hilfsweise erklärt werden.
Dienstag, 17. Juli 2012
Führt eine übereinstimmende Erledigung zu einer Einigungsgebühr?
In der Regel: nein. So führte etwa das OLG Köln am 02.05.2011 (Az.: 17 W 78/11, zitiert in: JurBüro 2011, 526) aus:
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
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