Der BGH (NJW 1988, 1794) hat deutlich gemacht, dass für die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 ZPO erforderlich ist, der gegnerischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese kann etwa wie folgt formuliert werden:
"Die beklagte Partei erhält zum Verweisungsantrag der Klagepartei vom XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen. Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, geht das Gericht davon aus, dass die beklagte Partei einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren nicht widersprochen werden soll."
Übrigens kann der Verweisungsantrag auch hilfsweise erklärt werden.
Montag, 27. August 2012
Dienstag, 17. Juli 2012
Führt eine übereinstimmende Erledigung zu einer Einigungsgebühr?
In der Regel: nein. So führte etwa das OLG Köln am 02.05.2011 (Az.: 17 W 78/11, zitiert in: JurBüro 2011, 526) aus:
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
"Die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache stellt eine bloße Prozesshandlung dar. Selbst wenn beide Parteien eine solche Erklärung übereinstimmend abgeben, wird dadurch lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruches beendet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91 a Rn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 27). Damit geben die Parteien allein zu erkennen - gegebenenfalls nach ausgiebiger Erörterung vor Gericht -, dass sie an einer Sachentscheidung durch das Gericht nicht mehr interessiert sind. Nur wenn die Parteien darüber hinaus eine materiell-rechtliche Regelung treffen, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - zustande kommt, fällt eine Einigungsgebühr an (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 145; OVG Münster NJW 2009, 2840; OLG Köln MDR 2006, 539; JB 2006, 588 = OLGR 2006, 848; FamRZ 2009, 539; Hartmann, a. a. O.; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Auflage, Nr. 1000 VV RVG Rn. 83)."
Mittwoch, 11. Juli 2012
Doppelte Schriftformklausel
Immer noch scheint die alte Rechtsprechung des BGH vom 02.06.1976 zu gelten (BGHZ 66, 378 = NJW 1976, 1395; vgl. auch Palandt-Ellenbeger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 125, Rn. 19). Dort führte der BGH aus: "Der Mietvertrag vom 25. 1. 1972 enthält jedoch gegenüber den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Besonderheit, daß die Parteien vereinbart haben, "auf das Formerfordernis" könne "nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden" (§ 10 II 2 Mietvertrag). Diese Klausel hat ersichtlich den einzigen Zweck, die Aushöhlung der Schriftformvereinbarung durch Bindung der Vertragspartner an mündliche Erklärungen oder gar an schlüssiges Verhalten unmöglich zu machen. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen dann nicht, wenn sie, wie hier, unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffen wird. Die Vertragsfreiheit erlaubt ihnen, ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen starr an bestimmte Formen zu binden. Für die hier getroffene Absprache, die Aufhebung der gewillkürten Schriftform solle ebenso, wie ihre Begründung, formbedürftig sein, läßt sich neben anderen Gesichtspunkten als gewichtiger Grund anführen, daß die Vertragsschließenden erkennbar auf Sicherheit in ihren rechts geschäftlichen Beziehungen zueinander entscheidenden Wert gelegt haben, wie sie durch die gewählte Formstrenge gewährleistet wird. Entschließen sich Kaufleute, denen das Gesetz bei der Abgabe bestimmter Willenserklärungen in stärkerem Maße Formfreiheit zugesteht als anderen Teilnehmern am privaten Rechtsverkehr (§ 350 HGB), in dieser Hinsicht zu freiwilliger Bindung, weil der damit verbundene Vorteil, immer Klarheit über den Inhalt von Verträgen zu haben, den Nachteil einer weniger großen Beweglichkeit im geschäftlichen Alltag aufwiegt, so verdient das gerade im Hinblick auf die Vertragsfreiheit strikte Beachtung. Für die Führung eines Unternehmens - wie der Bekl. - mit einem weitverzweigten Netz von Einzelhandelsgeschäften, die nicht in eigenen Gewerberäumen betrieben werden, mag dieser Gesichtspunkt von nicht unerheblicher Bedeutung sein."
Mittwoch, 27. Juni 2012
§ 10 AGB des Quelle BaufiQuick ist wirksam
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat über die Wirksamkeit von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Q6 befinden müssen ("Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Dalehensgebühr in Höhe von 2,0 vom Hundert des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen") und festgestellt, dass die Regelung gesetzeskonform ist (Beschluss vom 24.04.2012, Az.: 6 S 292/12).
Mittwoch, 16. Mai 2012
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei dem vielfach auch als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichneten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit sich aus der Vertragsfreiheit ergibt, handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. nur Staudinger-Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 781 Rn. 8 m.w.N.). Es spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle, da Parteien oftmals im Vorfeld unvorsichtigerweise sich zu schriftlichen Erklärungen haben hinreißen lassen.
Kennzeichnend für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen (MünchKomm-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 781 Rn. 3). Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH NJW-RR 1988, 962). Von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Wille einer Partei, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt worden ist (BGH NJW 2008, 3425). Die Annahme des Vorliegens eines solchen Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH NJW a.a.O.).
Kennzeichnend für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen (MünchKomm-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 781 Rn. 3). Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH NJW-RR 1988, 962). Von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Wille einer Partei, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt worden ist (BGH NJW 2008, 3425). Die Annahme des Vorliegens eines solchen Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH NJW a.a.O.).
Dienstag, 15. Mai 2012
Flugrost bei Fiat 500
Aus einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.04.2012 (6 O 7998/11):
"Der Sachverständige hat zu Flugrost ausgeführt, dass dieser grundsätzlich bei allen Fahrzeugen ein Problem darstellen kann, bei weißen oder hellen Fahrzeugen jedoch stärker auffalle. Durch Verwendung einer Spezialpolitur konnte bei der Fahrzeugbesichtigung auch eine Reinigung eines abgeklebten Teilbereichs am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen werden, was auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützt, dass bei Flugrost lediglich ein optischer Mangel vorliegt, wobei ein "Hineinfressen" in den Lack durch die den Flugrost verursachenden Metallpartikel nicht stattfindet. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts bereits an einem Lackschaden, der unter die von der Beklagten gewährte Lackgarantie fallen würde. Der Sachverständige hat ferner als mögliche Ursache der Flugrosterscheinungen am streitgegenständlichen Fahrzeug den Bremsabrieb des Fahrzeugs verneint. Damit scheidet auch ein Mangelanspruch der Klägerin aus." Berichtet von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).
"Der Sachverständige hat zu Flugrost ausgeführt, dass dieser grundsätzlich bei allen Fahrzeugen ein Problem darstellen kann, bei weißen oder hellen Fahrzeugen jedoch stärker auffalle. Durch Verwendung einer Spezialpolitur konnte bei der Fahrzeugbesichtigung auch eine Reinigung eines abgeklebten Teilbereichs am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen werden, was auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützt, dass bei Flugrost lediglich ein optischer Mangel vorliegt, wobei ein "Hineinfressen" in den Lack durch die den Flugrost verursachenden Metallpartikel nicht stattfindet. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts bereits an einem Lackschaden, der unter die von der Beklagten gewährte Lackgarantie fallen würde. Der Sachverständige hat ferner als mögliche Ursache der Flugrosterscheinungen am streitgegenständlichen Fahrzeug den Bremsabrieb des Fahrzeugs verneint. Damit scheidet auch ein Mangelanspruch der Klägerin aus." Berichtet von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).
Donnerstag, 3. Mai 2012
Streitwert bei Stufenklagen
Bei Stufenklagen ist hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenstreitwerts der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG). Abzustellen ist auf die Vorstellungen der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rn. 16, Stichwort: "Stufenklage"; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 44, Rn. 2).
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