Mittwoch, 16. Mai 2012

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Bei dem vielfach auch als "bestätigendes" oder "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" bezeichneten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit sich aus der Vertragsfreiheit ergibt, handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. nur Staudinger-Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 781 Rn. 8 m.w.N.). Es spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle, da Parteien oftmals im Vorfeld unvorsichtigerweise sich zu schriftlichen Erklärungen haben hinreißen lassen.

Kennzeichnend für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen (MünchKomm-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 781 Rn. 3). Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH NJW-RR 1988, 962). Von der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Wille einer Partei, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden kann, wenn er nicht ausdrücklich erklärt worden ist (BGH NJW 2008, 3425). Die Annahme des Vorliegens eines solchen Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten (BGH NJW a.a.O.).

Dienstag, 15. Mai 2012

Flugrost bei Fiat 500

Aus einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.04.2012 (6 O 7998/11):

"Der Sachverständige hat zu Flugrost ausgeführt, dass dieser grundsätzlich bei allen Fahrzeugen ein Problem darstellen kann, bei weißen oder hellen Fahrzeugen jedoch stärker auffalle. Durch Verwendung einer Spezialpolitur konnte bei der Fahrzeugbesichtigung auch eine Reinigung eines abgeklebten Teilbereichs am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen werden, was auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen stützt, dass bei Flugrost lediglich ein optischer Mangel vorliegt, wobei ein "Hineinfressen" in den Lack durch die den Flugrost verursachenden Metallpartikel nicht stattfindet. Damit fehlt es aus Sicht des Gerichts bereits an einem Lackschaden, der unter die von der Beklagten gewährte Lackgarantie fallen würde. Der Sachverständige hat ferner als mögliche Ursache der Flugrosterscheinungen am streitgegenständlichen Fahrzeug den Bremsabrieb des Fahrzeugs verneint. Damit scheidet auch ein Mangelanspruch der Klägerin aus." Berichtet von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).

Donnerstag, 3. Mai 2012

Streitwert bei Stufenklagen

Bei Stufenklagen ist hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenstreitwerts der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend (§ 44 GKG). Abzustellen ist auf die Vorstellungen der Klagepartei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rn. 16, Stichwort: "Stufenklage"; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 44, Rn. 2).

Dienstag, 24. April 2012

Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach Rücktritt

Durch den Rücktritt vom Vertrag wird dieser in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, sodass die vom Käufer (urspr.) verlangte Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nicht mehr möglich ist. Nach dem Rücktritt vom Vertrag war der Verkäufer somit mit der Einrede der Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen (OLG Celle, NJW-RR 2007, 353, 354).

Freitag, 13. April 2012

Gerichtlicher Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung

So sieht (bis auf Ziff. 2) ein klassischer Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung (vielen Dank hierfür an Rechtsanwältin Carolin Rogoz aus Hersbruck von der Kanzlei Stenz & Rogoz) aus:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin xxxxxx,xx € auf die Hauptsache.
2. Die Beklagte zahlt darüberhinaus an die Klägerin weitere xxxx,xx € auf die Zinsen.
3. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorstehenden Beträge in gleichen monatlichen Raten zu je xxx,xx €, zahlbar jeweils am 01. jeden Monats, beginnend am 01.xx.20xx, zu tilgen. Die Zahlung hat unter Angabe des Aktenzeichens XXX auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der XXX zu erfolgen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung der jeweiligen Rate ist der Eingang des Geldes auf vorbenanntem Konto.
4. Kommt die Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 10 Kalendertage in Rückstand, wird der gesamte dann noch offenstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits sowie dieses Vergleiches trägt die Beklagte zu xx %, die Klägerin zu xx %.
6. Damit sind sämtliche wechselseitigen streitgegenständliche Ansprüche abgegolten und erledigt.

Donnerstag, 12. April 2012

Der PKH-Antrag (2)

Eine Beweisantizipation durch das Gericht bei der Entscheidung über den PKH-Antrag ist ausnahmsweise möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. nur Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist etwa der Fall, wenn einem Schadensersatzprozess ein strafrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. Wurde der hiesige Beklagte im Strafprozess verurteilt, müssen im Zivilprozess trotzdem die Zeugen gehört werden, falls er bestreitet (Achtung: Risiko des versuchten Prozessbetruges!). Der Zivilrichter wird trotz erforderlicher Beweisantizipation dem Beklagten i.d.R. keine PKH gewähren.

Mittwoch, 11. April 2012

Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG

Gemäß § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG schuldet in den in § 13 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Gemäß Nr. 13 b.1 Abs. 14 UStAE ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er eine Freistellungsbescheinigung im Sinne von § 48 b EStG verwendet, auch wenn er tatsächlich kein bauleistender Un-ternehmer ist. Gem. § 13 b Abs. 1 entsteht die Umsatzsteuerpflicht spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.