Donnerstag, 27. März 2014
Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen
Mittwoch, 31. Juli 2013
Neue RVG-Gebührentabelle
| Gegenstandswert bis…EUR | Gebühr…EUR | Gegenstandswert bis…EUR | Gebühr…EUR |
| 500 | 45,00 | 50.000 | 1.163,00 |
| 1.000 | 80,00 | 65.000 | 1.248,00 |
| 1.500 | 115,00 | 80.000 | 1.333,00 |
| 2.000 | 150,00 | 95.000 | 1.418,00 |
| 3.000 | 201,00 | 110.000 | 1503,00 |
| 4.000 | 252,00 | 125.000 | 1.588,00 |
| 5.000 | 303,00 | 140.000 | 1.673,00 |
| 6.000 | 354,00 | 155.000 | 1.758,00 |
| 7.000 | 405,00 | 170.000 | 1.843,00 |
| 8.000 | 456,00 | 185.000 | 1.928,00 |
| 9.000 | 507,00 | 200.000 | 2.013,00 |
| 10.000 | 558,00 | 230.000 | 2.133,00 |
| 13.000 | 604,00 | 260.000 | 2.253,00 |
| 16.000 | 650,00 | 290.000 | 2.373,00 |
| 19.000 | 696,00 | 320.000 | 2.493,00 |
(Irrtum vorbehalten)
Montag, 3. Juni 2013
Kein Rechtsmittel gegen d. Ablehnung d. Einholung eines weiteren Gutachters
Freitag, 3. Mai 2013
OLG Nürnberg in Sachen Fentanyl
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im April 2013 eine Grundsatzentscheidung zur sog. „nicht geringen Menge“ des Wirkstoffs Fentanyl getroffen. Es schloss sich der Ansicht der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth an, wonach die nicht geringe Menge erst bei 75 mg anzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wollte den Grenzwert herabsetzen auf 15 mg.
Bei Fentanyl handelt es sich um ein sehr wirksames Schmerzmittel, das über Pflaster angewendet wird. In der BtM-Szene werden die Pflaster größtenteils ausgekocht. Der Sud wird gespritzt. Nachdem die Dosierung kaum abgeschätzt werden kann, kann der Konsum sehr leicht tödlich enden. Allein in Nürnberg starben im Jahr 2012 sechs Personen an einer Überdosis.
Montag, 18. März 2013
Nicht geringe Menge bei Fentanyl
So führte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 6 Ns 353 Js 10618/12) aus:
"Bei Fentanyl ist eine Grenzwertziehung durch den Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht Nürnberg oder ein sonstiges Oberlandesgericht bisher nicht erfolgt. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Grenze der nicht geringen Menge mit 75 mg gezogen, die 6. Strafkammer im Urteil vom 29.06.2012 mit 50 mg."
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carolin Rogoz (Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck).
Freitag, 8. März 2013
OLG Nürnberg zum Thema Flugrost bei Fiat 500
"Der gerichtliche Sachverständige hatte bereits ausgeführt, dass es sich bei Flugrost um ein allgemein bekanntes und häufiges Problem auch bei anderen Automarken handelt. Eine eigene Internetrecherche des Senats hat dies bestätigt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen L., nach dessen Feststellungen kein Lackmangel vorliegt [...] Im vorliegenden Fall lässt sich aber der Flugrost durch Nachpolieren beseitigen, wie die Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben hat. Einer weiteren Untersuchung der chemischen Zusammensetzung des Lackes bedarf es nicht."
Im Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hatte das OLG Nürnberg am 01.10.2012 ausgeführt:
"Flugrost entsteht dadurch, dass feine Partikel am Lack haften und bei Einwirkung von Feuchtigkeit, insbesondere in Verbindung mit Streusalz, beginnen, auf dem Lack zu korrodieren [...] Das bedeutet letztlich, dass eine Flugrostgefahr immer dann gegeben ist, wenn diese Faktoren zusammen wirken [...] Letztlich wird sich auch nicht mehr aufklären lassen, welche Stäube den Flugrost verursacht haben, da durchaus mehrere Herkunftsquellen kumulativ und zeitlich nachfolgend zusammengewirkt haben können [...] Unabhängig davon stellt Flugrost weder einen 'Lackschaden' noch einen 'Lackmangel' dar [...] Der Lack selbst ist unstreitig nicht angegriffen. Die Partikel lassen sich - wenn auch nicht mittels normaler Autowäsche - jedenfalls aber durch Verwendung einer Politur entfernen."Mitgeteilt von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).
Montag, 10. Dezember 2012
Die Stellungnahme des Bundesrates zum neuen § 32b ZPO
§ 32b [ZPO] wird an den Wortlaut von § 1 KapMuG-E angepasst. Beide Vorschriften bilden eine Einheit und sind daher gleichlautend zu formulieren. Somit sind künftig auch Prozesse umfasst, in denen lediglich ein mittelbarer Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht, etwa wenn Anlageberater oder Anlagevermittler ebenfalls mitverklagt sind. Bisher war in diesen Fällen ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In der Praxis hat dies häufig zu einer örtlichen Verteilung von gleich gelagerten Prozessen geführt, was der ursprünglichen Intention des bisherigen § 32b entgegenlief. Wenn sich die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, ist es nicht angemessen, auch in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Da sich die Beklagten, zum Beispiel der Anlageberater oder der Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden, wäre eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig. Die Bündelungsfunktion des KapMuG ermöglicht es, auch solche Verfahren in einem Musterverfahren zusammenzufassen.