Montag, 3. Juni 2013

Kein Rechtsmittel gegen d. Ablehnung d. Einholung eines weiteren Gutachters

Der BGH hat die in der OLG-Rechtsprechung streitige Rechtsfrage, ob ein Rechtsmittel gegen die richterliche Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachters im OH-Verfahren gegeben ist, verneint (Beschluss vom 09.02.2010, Az.: VI ZB 59/09). Begründet wird dies damit, dass weder im Gesetz bestimmt ist, dass gegen eine solche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist noch es sich um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung handelt.

Freitag, 3. Mai 2013

OLG Nürnberg in Sachen Fentanyl

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im April 2013 eine Grundsatzentscheidung zur sog. „nicht geringen Menge“ des Wirkstoffs Fentanyl getroffen. Es schloss sich der Ansicht der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth an, wonach die nicht geringe Menge erst bei 75 mg anzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wollte den Grenzwert herabsetzen auf 15 mg.

 

Bei Fentanyl handelt es sich um ein sehr wirksames Schmerzmittel, das über Pflaster angewendet wird. In der BtM-Szene werden die Pflaster größtenteils ausgekocht. Der Sud wird  gespritzt. Nachdem die Dosierung kaum abgeschätzt werden kann, kann der Konsum sehr leicht tödlich enden. Allein in Nürnberg starben im Jahr 2012 sechs Personen an einer Überdosis.

Montag, 18. März 2013

Nicht geringe Menge bei Fentanyl

Die Strafkammern des Landgerichts Nürnberg-Fürth divergieren bei der Bestimmung der "nicht geringen Menge" hinsichtlich des Wirkstoffs Fentanyl.

So führte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 07.11.2012 (Az.: 6 Ns 353 Js 10618/12) aus:

"Bei Fentanyl ist eine Grenzwertziehung durch den Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht Nürnberg oder ein sonstiges Oberlandesgericht bisher nicht erfolgt. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Grenze der nicht geringen Menge mit 75 mg gezogen, die 6. Strafkammer im Urteil vom 29.06.2012 mit 50 mg."

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carolin Rogoz (Kanzlei Stenz & Rogoz, Hersbruck).

Freitag, 8. März 2013

OLG Nürnberg zum Thema Flugrost bei Fiat 500

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat zum Thema Flugrost beim Fiat 500 die Berufung d. Kl. gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.04.2012 (6 O 7998/11) durch Beschluss nach § 522 ZPO am 19.11.2012 zurückgewiesen (Az.: 4 U 1004/12). Zur Begründung führte das OLG u.a. aus:

"Der gerichtliche Sachverständige hatte bereits ausgeführt, dass es sich bei Flugrost um ein allgemein bekanntes und häufiges Problem auch bei anderen Automarken handelt. Eine eigene Internetrecherche des Senats hat dies bestätigt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen L., nach dessen Feststellungen kein Lackmangel vorliegt [...] Im vorliegenden Fall lässt sich aber der Flugrost durch Nachpolieren beseitigen, wie die Überprüfung durch den Sachverständigen ergeben hat. Einer weiteren Untersuchung der chemischen Zusammensetzung des Lackes bedarf es nicht."

Im Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hatte das OLG Nürnberg am 01.10.2012 ausgeführt:

"Flugrost entsteht dadurch, dass feine Partikel am Lack haften und bei Einwirkung von Feuchtigkeit, insbesondere in Verbindung mit Streusalz, beginnen, auf dem Lack zu korrodieren [...] Das bedeutet letztlich, dass eine Flugrostgefahr immer dann gegeben ist, wenn diese Faktoren zusammen wirken [...] Letztlich wird sich auch nicht mehr aufklären lassen, welche Stäube den Flugrost verursacht haben, da durchaus mehrere Herkunftsquellen kumulativ und zeitlich nachfolgend zusammengewirkt haben können [...] Unabhängig davon stellt Flugrost weder einen 'Lackschaden' noch einen 'Lackmangel' dar [...] Der Lack selbst ist unstreitig nicht angegriffen. Die Partikel lassen sich - wenn auch nicht mittels normaler Autowäsche - jedenfalls aber durch Verwendung einer Politur entfernen."
Mitgeteilt von Rechtsanwälten Stenz & Rogoz (Hersbruck).

Montag, 10. Dezember 2012

Die Stellungnahme des Bundesrates zum neuen § 32b ZPO

Bundesrat Drucksache 851/11 S. 41 f.:

§ 32b [ZPO] wird an den Wortlaut von § 1 KapMuG-E angepasst. Beide Vorschriften bilden eine Einheit und sind daher gleichlautend zu formulieren. Somit sind künftig auch Prozesse umfasst, in denen lediglich ein mittelbarer Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht, etwa wenn Anlageberater oder Anlagevermittler ebenfalls mitverklagt sind. Bisher war in diesen Fällen ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 36 ZPO durch das Oberlandesgericht zu bestimmen. In der Praxis hat dies häufig zu einer örtlichen Verteilung von gleich gelagerten Prozessen geführt, was der ursprünglichen Intention des bisherigen § 32b entgegenlief. Wenn sich die Klage nicht zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, ist es nicht angemessen, auch in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Da sich die Beklagten, zum Beispiel der Anlageberater oder der Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden, wäre eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig. Die Bündelungsfunktion des KapMuG ermöglicht es, auch solche Verfahren in einem Musterverfahren zusammenzufassen.

Neuer § 32b ZPO ab 01.11.2012

Ab 01.11.2012 gilt eine neue ausschließliche Zuständigkeitsregelung für Klagen im Zusammenhang mit unrichtigen Kapitalmarktinformationen:

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen

(1) Für Klagen, in denen

1.ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Mittwoch, 28. November 2012

Streitige Übergabe des Emissionsprospekts

Auch ein Anlagevermittler ist regelmäßig zu richtiger und vollständiger Information über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet (vgl. nur Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rn. 22). Zwar trägt nach ständiger Rechtsprechung des BGH derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache (z.B. Behauptung, dass über Risiken der Anlage nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde) verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (sog. Sekundäre Darlegungslast). Den Anspruchsteller trifft dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2009, 3429, 3432). Als Mittel der Aufklärung kann die Aushändigung eines Prospekts genügen, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln und rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wurde (BGH NZG 2009, 471, 472 m.w.N.). Die Anlagevermittler machen es sich häufig leicht und bestreiten, dass die (rechtzeitige) Übergabe des Prospekts nicht erfolgte. Damit werden sie m.E. der sekundären Darlegungslast nicht gerecht.